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Büro Bonn – Am Kurpark 5
Tel: 0228 – 93 592-45 * Fax: 0228 - 93 592-46 *
E-Mail: KonsensKonferenz@aol.com
Home: www.konsensuskonferenz-implantologie.de
Die Konsensuskonferenz Implantologie ist eine Kooperation von zwei Berufsverbänden (BDIZ, BDO), zwei wissenschaftlichen Fachgesellschaften (DGI, DGZI) und einem Verband, der sowohl Berufsverband als auch wissenschaftliche Fachgesellschaft (DGMKG) ist.
Mitglieder der KK sind:
Bundesverband der niedergelassenen implantologisch tätigen Zahnärzte in Deutschland e.V. (BDIZ)
Deutsche Gesellschaft für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie e.V. (DGMKG)
Deutsche Gesellschaft für Implantologie im Zahn-, Mund- und Kieferbereich e.V. (DGI)
Deutsche Gesellschaft für zahnärztliche Implantologie e.V. (DGZI)
Berufsverband der Oralchirurgen e.V. (BDO)
Assoziiertes Mitglied ohne Stimmrecht in der Konsensuskonferenz Implantologie ist die Arbeitsgemeinschaft für Kieferchirurgie.
Allgemeines
Den Vorsitz der Konsensuskonferenz führt zur Zeit der BDIZ.
Vorsitzender ist Dr. Helmut B. Engels.
Die Geschäftsstelle der Konsensuskonferenz befindet sich in Bonn – Anschrift s. o.
Jedes Mitglied entsendet zwei Teilnehmer in die Konsensuskonferenz. Die Sitzungen der Konsensuskonferenz finden in der Regel 4-mal im Jahr statt.
Aufgaben
Die Konsensuskonferenz ist als neutraler Treffplatz zur Meinungsbildung und zum Zwecke der Umsetzung des Tätigkeitsschwerpunktes Implantologie ins Leben gerufen worden. In erster Linie geht es um Qualitätssicherung in der Implantologie, die einheitliche Definition von medizinischen Maßstäben und übereinstimmende Festlegung von Fortbildungsinhalten und deren gegenseitige Anerkennung und gleichmäßige Bewertung, jeweils bezogen auf dieses Gebiet.
Auf der gemeinsamen Sitzung der Gesellschaften (Konsensuskonferenz) am 2. Mai 1998 wurde der Beschluss gefasst, dass die wissenschaftlichen Gesellschaften DGI und DGZI eine dem Curriculum Implantologie entsprechende strukturierte Fortbildung auf dem Gebiet der oralen Implantologie durchführen werden. Der BDIZ übernahm zusammen mit dem BVMKG und dem BDO die berufsrechtliche Aufgabe, für die bei den wissenschaftlichen Gesellschaften erfolgreich erworbene Qualifikation auf dem Gebiet der oralen Implantologie bei den Zahnärztekammern eine Anerkennung als Tätigkeitsschwerpunkt zu erreichen. In derselben Sitzung wurde vereinbart, einheitliche Fortbildungs- und Prüfkriterien zu entwickeln.
Das Bemühen der Konsensuskonferenz war und ist auf die Aufstellung möglichst bundeseinheitlicher Kriterien der Fortbildung im Bereich der zahnärztlichen Implantologie gerichtet. Von den an der Konsensuskonferenz teilnehmenden Verbänden haben die drei wissenschaftlichen Gesellschaften jeweils ihr eigenes Curriculum Implantologie entwickelt. Diese Curricula in den Grundzügen nach wissenschaftlichen Kriterien zu vereinheitlichen war eines der Ziele der Konsensuskonferenz.
Die Konsensuskonferenz schreibt aber weder die Inhalte der Curricula verbindlich vor noch ist derartiges beabsichtigt. Die Kosten der entsprechenden Fortbildung variieren je nach Anbieter innerhalb wie außerhalb der Konsensuskonferenz erheblich.
Die DGZI führt die Fortbildung zu ihrer sog. Active Membership durch. Diese Fortbildung wird im Rahmen der Konsensuskonferenz als Fortbildung i.S. der Zertifizierungsrichtlinie anerkannt.
Gleiches gilt für das von der DGI zusammen mit der Akademie Praxis und Wissenschaft (APW) der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (DGZMK) angebotene Curriculum Implantologie.
Eine entsprechende Fortbildung im Bereich der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie wird durch die DGMKG angeboten.
Eine kontinuierlichere Zusammenarbeit seitens der Konsensuskonferenz hat bisher lediglich mit der Landeszahnärztekammer Hessen bestanden. Diese wurde in der Sitzung vom 27.06.2001 als „assoziiertes Mitglied“ aufgenommen.
Interesse an der Teilnahme an Sitzungen der Konsensuskonferenz Implantologie entwickelten andere Zahnärztekammern erst in der Folge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.07.2001 zum Tätigkeitsschwerpunkt Implantologie.
An der Sitzung der Konsensuskonferenz vom 13.03.2002 nahmen auch Vertreter der LZK Sachsen und der LZK Rheinland-Pfalz teil sowie Frau Kerstin Löwe, stellv. Vors. des FVDZ, an der Sitzung vom 05.06.2002 nahmen je ein Vertreter der Zahnärztekammern Niedersachsen, Schleswig-Holstein und der LZK Thüringen teil.
Der Tätigkeitsschwerpunkt Implantologie ist auf dem Praxisschild und sonstiges Informationsmedien (Briefbogen, Telefonverzeichnis) wiedergabefähig.
Zertifizierung zum Tätigkeitsschwerpunkt Implantologie
Um die Zertifizierung können sich approbierte Zahnärzte und Ärzte für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie bewerben, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Mindestens drei Jahre implantologische Tätigkeit,
2. Setzen und/oder Versorgen von mindestens 200 Implantaten oder von mindestens 70 Versorgungsfällen je Kiefer, bei denen alle Indikationsklassen vertreten sein müssen,
3. Fortbildungsnachweise nach Maßgabe dieser Richtlinien.
Als Zeiten implantologischer Tätigkeit können auch Zeiten der assistenz(zahn)ärztlichen Tätigkeit anerkannt werden.
Die prothetische Versorgung von Implantaten (Implantatprothetik) gilt als implantologische Tätigkeit.
Für rein chirurgisch tätige Zahnärzte und Ärzte für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie ist die Fortbildung in zahnärztlicher Prothetik durch Bescheinigungen über die Teilnahme an geeigneten Fortbildungsveranstaltungen mit Lernzielkontrolle nachzuweisen.
Für die Verlängerung der Berechtigung zur Führung des Tätigkeitsschwerpunktes Implantologie sind nur die Fortbildungsnachweise nach Maßgabe dieser Richtlinien zu erbringen.
Habilitierte Hochschullehrer an Universitäten in Deutschland, Österreich und der Schweiz, die implantologische Lehrinhalte vermitteln, gelten als zertifiziert und sind berechtigt, den „Tätigkeitsschwerpunkt Implantologie“ zu führen.
Die Konsensuskonferenz ist der Auffassung, dass man bei Erfüllung dieser Bedingungen davon ausgehen kann, dass ein Zahnarzt nachhaltig auf dem Gebiet der Implantologie tätig und entsprechend fortgebildet ist, die entsprechende Angabe also „wahr und nicht irreführend ist“ und damit die Kriterien des Bundesverfassungsgerichts erfüllt sind.
Viele Zahnärztekammern verlangen keinerlei Nachweise und überlassen es dem jeweiligen Zahnarzt, seine Kenntnisse und Fähigkeiten insoweit selbst einzuschätzen und den Tätigkeitsschwerpunkt Implantologie auf das Praxisschild zu schreiben, sofern er das für richtig hält.
Die Ausweisung des Tätigkeitsschwerpunktes Implantologie durch die Zahnärztekammern erfolgt also nicht nach bundeseinheitlichen Kriterien, so dass die Gefahr der Irreführung von Patienten nach wie vor besteht.
Die Konsensuskonferenz hat am 5. Juni 2002 die 1973 erstmals vom dem Gründungsvorsitzenden des BDIZ, Prof. h.c. Egon Brinkmann aufgestellten und vom Gutachterausschuss des BDIZ 1994 fortgeschriebenen Indikationsklassen neu beschrieben und eine Präambel aufgenommen:
Präambel:
Die optimale Therapie des Zahnverlustes ist der Ersatz jedes einzelnen Zahnes durch ein Implantat. Dabei ist der 8. Zahn eines Quadranten in der Regel nicht zu ersetzen und die Notwendigkeit des Ersatzes des 7. Zahnes individuell kritisch zu würdigen. Da dieses Optimum aus verschiedensten Gründen (insbesondere anatomische, wirtschaftliche) nicht immer erreicht werden kann, sind die nachfolgenden Regelfallversorgungen aufgestellt.
Die Regelversorgung sieht folgende Indikationsklassen vor:
Klasse I: Einzelzahnersatz
Klasse II: Reduzierter Restzahnbestand
Klasse III: Zahnloser Kiefer
Frontzähne
Klasse I a Wenn bis zu vier Zähne der OK-Front fehlen, die Nachbarzähne klinisch intakt sind: 1 Implantat je fehlendem Zahn.
Wenn bis zu vier Zähne der UK-Front fehlen, die Nachbarzähne klinisch intakt sind: 2 Implantate sollen die fehlenden Zähne ersetzen.
Seitenzahnersatz
Klasse I b Fehlen im Seitenzahnbereich Zähne aus der geschlossenen Zahnreihe, so soll bei nicht behandlungsbedürftigen Nachbarzähnen jeder fehlende Zahn durch ein Implantat ersetzt werden.
Klasse II
Reduzierter
Restzahnbestand Grundsatz: Bei der implantologischen Versorgung des reduzierten Restgebisses ist die Bezahnung des Gegenkiefers bei der Planung zu berücksichtigen. Darüber hinaus gelten die Regeln der konventionellen Prothetik
Freiendsituation
Klasse II a Zähne 7 und 8 fehlen: keine Indikation zur Implantation Zähne 6 -8 fehlen: 1 -2 Implantate Zähne 5 -8 fehlen: 2 -3 Implantate Zähne 4 -8 fehlen: 3 Implantate
Zahnloser Kiefer
Klasse III Für die Verankerung eines festsitzenden Zahnersatzes: im zahnlosen Oberkiefer 8 Implantate, im zahnlosen Unterkiefer 6 Implantate. Für die Verankerung eines herausnehmbaren Zahnersatzes: im Oberkiefer 6 Implantate, im Unterkiefer 4 Implantate.
Die definitive Anzahl der Implantate richtet sich stets nach der jeweiligen Situation und Position der natürlichen Zähne, so dass die endgültige Entscheidung dem Behandler in Absprache mit seinem Patienten obliegt.
Eine abschließende Überarbeitung der Indikationsklassen erfolgt auf der nächsten Sitzung der Konsensuskonferenz Implantologie am 12. 10. 2002.
Gutachterwesen
Seit Beginn des Jahres 2002 werden die Gutachter in einer Gutachterliste der Konsensuskonferenz geführt. Auf der Sitzung der Konsensuskonferenz am 05.06.2002 entschlossen sich die Teilnehmer, in diesem Jahr erstmalig eine gemeinsame Gutachtertagung in Zusammenarbeit mit den Landeszahnärztekammern durchzuführen. Der Termin ist am 11.10.2002 in Hannover.
Referenten
Der Nachweis von Fortbildungsveranstaltungen wird in einem von der Konsensuskonferenz Implantologie erstellten Fortbildungspass erbracht unter Berücksichtigung von folgendem Punktesystem:
- Frontalveranstaltungen (Kongresse, Vorträge, Seminare, Symposien, etc).
- Arbeitskurse (Phantomkurse, Hands-on-Kurse, etc).
- Hospitationen/Supervisionen.
- Selbststudium (Online Academy, etc.).
- 2 tägige Frontalveranstaltungen erhalten somit eine maximale Bewertung von 6 Punkten.
- Die Evaluation durch Kolloquien oder schriftliche Lernzielkontrollen wird pro Tag mit 1 Zusatzpunkt bedacht.
- Gruppenarbeit mit bis zu 25 Personen (z.B. Qualitätszirkel) wird pro Tag mit 1 Zusatzpunkt bedacht.
- Arbeitskreise, Studiengruppen etc. mit mindestens zwei Stunden Dauer werden mit 1 Punkt bedacht.
- Arbeit am Phantom, Präparat, Hands-on-Kurs etc. als wesentlicher Kursinhalt wird mit 1 Zusatzpunkt bedacht
- Hospitationen/ Supervisionen werden pro Tag mit 5 Punkten belegt.
- Voraussetzung ist die Hospitation/Supervision an einer von den in der Konsensuskonferenz vertretenen Gesellschaften anerkannten Stelle (Praxis, Klink oder Hochschule).
- Die minimale erforderliche anrechenbare Fortbildungseinheit bei Frontalveranstaltungen entspricht 4 Stunden = ½ Tag. Die Bewertung beträgt 2 Punkte.
- Frontalveranstaltungen mit einer Dauer von mehr als 4 bis 8 Stunden (1 Tag) erhalten 3 Punkte.
Voraussetzung ist selbstverständlich, dass der Veranstalter bzw. Referent berechtigt ist, Punkte zu vergeben.
Referenten müssen über eine mindestens 10-jährige implantologische Tätigkeit verfügen und mindestens 1000 Implantate selbst gesetzt und/oder versorgt haben sowie eigene Fortbildungsveranstaltungen aus der Vergangenheit nachweisen können.
Sie müssen darüber hinaus persönlich integer sein, die Gewähr dafür bieten, dass sie allein nach fachlich-wissenschaftlichen Gesichtspunkten ihre Fortbildungstätigkeit ausrichten werden und über die Fähigkeit zur didaktischen Vermittlung des Stoffes verfügen.
Kursleiter, bei denen Bedenken hinsichtlich der Vermischung persönlicher oder von Herstellerinteressen mit Fortbildungsinteressen nicht ausgeräumt werden können, werden nicht zugelassen.
Referenten können nur dann zertifiziert werden, wenn sie über eine besondere, die Anforderungen an den Tätigkeitsschwerpunkt Implantologie erheblich übersteigende fachspezifische Erfahrung auf dem Gebiet der Implantologie oder auf den sonstigen Teilgebieten der curricularen Fortbildung verfügen, die Gegenstand dieser Richtlinie ist.
Es wird weiterhin vorausgesetzt, dass der Kursleiter Mitglied einer wissenschaftlichen Gesellschaft ist und den Tätigkeitsschwerpunkt Implantologie erworben hat.
Die Zertifizierung ist auf 3 Jahre befristet und muss danach bei der jeweiligen Gesellschaft neu beantragt werden. Die Verlängerung der Zertifizierungsurkunde erfolgt durch das Büro der Konsensuskonferenz.
Qualitätsleitlinien
Die Teilnehmer der Konsensuskonferenz überarbeiten zur Zeit die vom Bundesverband der niedergelassenen implantologisch tätigen Zahnärzte in Deutschland e.V. (BDIZ) erstellte Qualitätsleitlinie, um auf der nächsten Konsensuskonferenz eine gemeinsame Leitlinie der Konsensuskonferenz Implantologie zu verabschieden.